Du bist niemals alleine!

Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Fanhilfe Magdeburg“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Magdeburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist parteiunabhängig und frei von politischen und konfessionellen Bindungen.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
Die Förderung der Jugendhilfe
Die Förderung der Erziehung und Bildung

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§51, 52 AO.

(3) Die Fanhilfe Magdeburg ist selbstlos tätig. Er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließlich zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins.
(4) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
Förderung der Jugend durch außerschulische, allgemeine Bildungsangebote mit dem Fokus auf persönliche Rechte im Umgang mit Verwaltungsbehörden, Polizei und Justiz;
Weitergabe von Erfahrung im Umgang Verwaltungsbehörden, Polizei und Justiz;
Veranlassung der rechtlichen Überprüfung von Allgemeinverfügungen durch dafür nach dem RDG zugelassenen Stellen;
Unterstützung bei Stadionverboten und unabhängige Vertretung von Clubfans mit Stadionverboten bei Gesprächen mit Verantwortlichen des 1. FC Magdeburg und anderen Fußballvereinen;
Vermittlung von erfahrenen, mit der Fußballszene vertrauten Rechtsanwälten sowie mit anderen Stellen, die Hilfe leisten können;
persönliche Betreuung vor, während und nach Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sowie finanzielle Unterstützung bei der Bezahlung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten;
persönliche Betreuung von inhaftierten Clubfans und deren Angehörigen;
Organisation präventiver Maßnahmen zur Aufklärung über allgemeine Rechte und Pflichten gegenüber Sicherheitspersonal und Polizei sowie Verhaltensregeln durch Herausgabe von Informationsmaterial sowie durch öffentliche und geschlossene Informationsveranstaltungen;
gezielte Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit zu den Themen Gewaltvermeidung, rechtswidrige, polizeiliche Maßnahmen und Stadionverbote, z.B. durch Gegendarstellungen in der Presse;
Beobachtung und Dokumentation von Polizeieinsätzen zum Zwecke der späteren Verwendung als Beweismittel;
Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinigungen, die sich dem Thema Fanrechte widmen

§3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person, welche die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und muss nicht begründet werden.

(2) Mit Aufnahme in den Verein erkennt der Beitretende die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Fanhilfe Magdeburg unter der Einhaltung der Frist von vier Wochen zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu erklären. Bereits gezahlte Beiträge und Spenden werden nicht erstattet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht weiterhin kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand,
der dem Mitglied vor der Entscheidung rechtliches Gehör durch Einräumung der Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu gewähren hat. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, mit Zugang der schriftlichen Mitteilung wird der Ausschluss wirksam, sofern das betroffene Mitglied nicht nach Maßgabe der folgenden Regelungen widerspricht. Das betroffene Mitglied hat das Recht, dem Ausschluss binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses zu widersprechen. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, er ist an den Vorstand des Vereins zu richten und muss diesem innerhalb der Frist zugehen. Ein form- und fristgerechter Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Nach form- und fristgerechtem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, der die Gründe für die Ausschlussentscheidung sowie eine eventuelle Stellungnahme des betroffenen Mitglieds in geeigneter Weise bekannt zu machen sind, über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die den Ausschluss bestätigende Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben, mit Zugang der Mitteilung wird der Ausschluss endgültig wirksam.

(4) Bei Minderjährigen ist der Beitritt vom gesetzlichen Vertreter zu erklären.

(5) Die Kontaktdaten der Mitglieder (Adresse, Telefonnummer/n, Email) sowie die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen weiteren persönlichen Daten (z. B. Kontoverbindung bei Einzugsermächtigung) werden erhoben und elektronisch gespeichert. Hiermit erklären sich die Mitglieder im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner vorgenannten Daten dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§4 Beitrag

(1) Die Mitglieder entrichten einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt sich nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen ein Quartal im Verzug, so ruht die Mitgliedschaft bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages. Bei ungedecktem Konto oder Rückbuchungen aus anderen Gründen, hat das Mitglied nach Aufforderung, die entstandenen Mehrkosten unverzüglich zu erstatten.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie soll spätestens bis zum 30.09. des Jahres anberaumt werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Schriftform ist durch rechtzeitige Absendung einer E-Mail an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gewahrt. Der Tag der Einladung ist in der Frist berücksichtigt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

(6) Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
die Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von einem Jahr;
Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte;
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich;
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt in einer offenen Abstimmung durch Abgabe eines Handzeichens.

(10) Ausdrücklich ausgenommen hiervon ist die Wahl eines Vereinsorgans und jede vom Vorstand einstimmig vorgeschlagene Abstimmung. Diese sind geheim durchzuführen. Das Verfahren ist vom Vorstand zu bestimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(11) Für die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(12) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Es sollen weiterhin folgende Feststellungen enthalten sein: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, so wie die Tagesordnung. Sie wird vom Versammlungsleiter, der vom Vorstand benannt wird, und dem Protokollführer unterschrieben.

§7 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das oberste geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und an deren Weisungen gebunden.

(2) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Für Beschlüsse sind alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt. Der Vorstand entscheidet intern über seine Arbeitsaufteilung und kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben besondere Vertreter ernennen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, wird von der Mitgliederversammlung umgehend ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Quartal. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterschrieben.

§9 Antrag, Verfahren, Entscheidung

(1) Antrag
Der Antrag auf Hilfe und Unterstützung ist schriftlich, auch per Mail, bei der „Fanhilfe Magdeburg“ einzureichen. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Auf Aufforderung sind die dem Sachverhalt ggf. zu Grunde liegenden entsprechenden behördlichen und gerichtlichen Schreiben, Urteile und Bescheide in Kopie vorzulegen. Die „Fanhilfe Magdeburg“ hilft, soweit notwendig, bei der Beschaffung von Akteneinsicht durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts.

(2) Verfahren, Entscheidung

Die „Fanhilfe Magdeburg“ entscheidet nach freiem Ermessen über die Unterstützung sowie über deren Art und Höhe. Die Entscheidung ist immer einzelfallabhängig. Neben der Vermittlung von Rechtsanwälten kann eine pauschale Zahlung der anfallenden Rechtsverfolgungskosten ebenso bewilligt werden, wie eine prozentuale Deckung. Eine vollständige Deckung soll dabei nur in Ausnahmefällen bewilligt werden. Es werden keine Strafzahlungen übernommen. Ein Anspruch auf (finanzielle) Unterstützungsleistung besteht nicht.

(3) Bei der Entscheidung über den Antrag werden insbesondere folgende Angaben berücksichtigt:
Dauer der Vereinsmitgliedschaft;
Grad des Verschuldens;
finanzielle Kassenlage;
Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle;
Erfolgsaussichten des Vorgehens;
finanzielle Situation des Betroffenen;
fristgerechte Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

(4) Hinsichtlich der Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte, kann die „Fanhilfe Magdeburg“ Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten. Die „Fanhilfe Magdeburg“ ist gegenüber zu Rate gezogenen Dritten nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Abstimmung mit dem Betroffenen kann eine mediale Veröffentlichung, wie auch die Beiziehung von Medien zur öffentlichkeitswirksamen Aufarbeitung des Falles vorgenommen werden.

§10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich vorrangig aus den Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden.

(2) Die Vereinskasse wird vom Vorstand verwaltet. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist der Vorstand gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben jährlich abzurechnen. Die Mitgliederversammlung hat eine Person, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, mit der Überprüfung der Abrechnung beauftragen (Kassenprüfer).

§11 Datenschutz

(1) Der Vorstand der „Fanhilfe Magdeburg“ verpflichtet sich zu Stillschweigen über die Daten sowie persönliche Verhältnisse des Mitglieds gegenüber Dritten sowie keinerlei Daten oder Informationen von Mitgliedern an Dritte mit Ausnahme der mit dem Verein zusammenarbeitenden Rechtsanwälte weiterzugeben.

(2) Unterlagen des Mitglieds, die dem Vorstand während der Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt werden, werden dem Mitglied nach Abschluss ausgehändigt oder mit seiner Einwilligung vernichtet. Die „Fanhilfe Magdeburg“ behält sich lediglich das Recht vor, Daten zu speichern, die der Dokumentation der eigenen Arbeit dienen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten und ordentlichen Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem FanRat e.V. zu. Die Zuwendung ist vom Empfänger im Rahmen seiner Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

„Fanhilfe Magdeburg“, 13.12.2016